Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Schwebebahnumbau Im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Unterlagen in einem Verfahren wegen Betruges
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Schwebebahnumbau Im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Unterlagen in einem Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Wuppertaler Stadtwerke im Zusammenhang mit dem Umbau der Wuppertaler Schwebebahn haben sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer sich die Staatsanwaltschaft nach intensiver rechtlicher Prüfung zur Bejahung eines Anfangsverdachts und somit zur Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens verpflichtet gesehen hat.
Das Verfahren richtet sich gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Wuppertal Stadtwerke AG (WSW) Dr. K., den Betriebsleiter Schwebebahn sowie drei weitere Mitarbeiter der WSW und betrifft neben dem Vorwurf der Untreue in erster Linie den Straftatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Straftatbestand, der nicht mit dem Betrug (§ 263 StGB) gleichgesetzt werden darf. Nach dem formal gefassten Tatbestand wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe demjenigen angedroht, der gegenüber einem Subventionsgeber (das ist eine für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder eine andere in ein Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen vorteilhafte Angaben macht, die unrichtig oder unvollständig sind.
Es wird also weder eine Täuschung durch den Subventionsnehmer noch eine Irrtumserregung seitens des Subventionsgebers verlangt. Anders als beim Betrug verlangt die Vorschrift auch keine persönliche Bereicherung oder einen Bereicherungswillen. Eine solche persönliche Bereicherung bzw. eine dahingehende Absicht kann für die Beschuldigten nach den vorliegenden Erkenntnissen auch ausgeschlossen werden. In dem Ermittlungsverfahren geht es um die strafrechtliche Überprüfung des seitens der WSW mit den Firmen Holzmann AG/Lavis/Stahlbau Neuwied (im Folgenden: Lavis) im Februar 2000 abgeschlossenen Vergleichs.
Darin verpflichteten sich die WSW, an Lavis, eine 100%ige Tochter der Philipp Holzmann AG, die ihrerseits im November 1999 einen Insolvenzantrag gestellt hatte und in der Folgezeit nach Intervention der Bundesregierung vorläufig gerettet wurde, einen Betrag von 60. Mio. DM für „Nachträge" zu zahlen, deren Anerkennung den vorhandenen Unterlagen zufolge seitens der WSW bis kurz zuvor nachdrücklich verweigert und die von ihr sogar als nicht seriös bezeichnet worden waren. Im März 2000 teilten die WSW dem damals für die Subventionsgewährung zuständigen Rheinischen Straßenbauamt (die Zuständigkeit liegt jetzt bei der Bezirksregierung) den Abschluss des Vergleichs dahingehend mit, dass die Fa. Lavis „über Nachträge bzw. Einheitspreiserhöhungen" in einer Größenordnung von ca. 60 Mio. DM einen angemessenen Ausgleich erhält.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich durch Prüferforderungen, maßgebliche Querschnittsvergrößerungen, produktionsbedingte Einflüsse bei der Verzinkung und aus der Baugrundsituation im Fundamentbereich erheblich höhere Bauteilgewichte der Brücken und Stützen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Montagekonzepte und Bauhilfskonstruktionen ergeben hätten. Auch hätten sich Kostensteigerungen durch längere Vorhaltung des Bauhofs und der Baustelleneinrichtungen ergeben. Zusätzlich zu diesem von den WSW als Änderungsanzeige gemeinten Schreiben wurde von ihr im Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der „Nachträge" eine Änderung zur Bedarfsmeldung gefertigt und überreicht, aus der sich die Berechnung der 60. Mio. DM ergibt.
Die ergebnisoffen durch die Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungen haben sich im Wesentlichen auf die Frage zu erstrecken, ob diese Änderungsanzeige und die dazu erfolgten weiteren Angaben mit dem Ziel der Erstattung von 9/10 der Vergleichssumme als Subvention nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz richtig bzw. vollständig oder unrichtig bzw. unvollständig waren und die dazu angegebenen Leistungen tatsächlich erforderlich waren und erbracht worden sind.
Um diese Frage geht es in erster Linie bei der strafrechtlichen Prüfung und nicht um die Frage, ob der – allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prüfende - Abschluss des 60. Mio.-DM-Vergleichs, soweit die Subventionsgewährung, die bis heute nicht erfolgt ist, bereits damals Bedenken begegnet sein kann, aus rein wirtschaftlicher Sicht sinnvoll war, wofür durchaus erkennbare Gesichtspunkte sprechen.
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Erschienen am: 26.10.2005
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